OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.03.2012
3 WF 11/12
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 05.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 445/07

Berechnung der 4-Jahres-Frist für die Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2012 - Aktenzeichen 3 WF 11/12

DRsp Nr. 2013/19133

Berechnung der 4-Jahres-Frist für die Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung

Für die wirksame Änderung der Prozesskostenbewilligung innerhalb der 4-Jahres-Frist des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO reicht es aus, dass der Beschluss noch vor Fristablauf erlassen wird. Darauf, ob die festgesetzte Leistung innerhalb der Frist erbracht werden soll, kommt es nicht an.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 3;

Gründe:

I.

Durch Beschluss vom 29.10.2007 hat das Amtsgericht dem Antragsteller für das Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten ratenfrei bewilligt. Durch Urteil vom 27.3.2008 - noch am selben Tage rechtskräftig - hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 5.1.2012 hat das Amtsgericht unter Bezugnahme auf seine mit Verfügung vom 23.11.2011 vorgenommene Neuberechnung des einzusetzenden Einkommens des Antragstellers die Bewilligung der Prozesskostenhilfe dahin abgeändert, dass mit Wirkung ab dem Ersten des auf den Erlass des Beschlusses folgenden Monats der Antragsteller monatliche Raten von 115 € zu zahlen hat. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde, mit der er geltend macht, das Amtsgericht habe die Frist von vier Jahren nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO nicht beachtet.

II.