Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
I.
Durch Beschluss vom 29.10.2007 hat das Amtsgericht dem Antragsteller für das Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten ratenfrei bewilligt. Durch Urteil vom 27.3.2008 - noch am selben Tage rechtskräftig - hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 5.1.2012 hat das Amtsgericht unter Bezugnahme auf seine mit Verfügung vom 23.11.2011 vorgenommene Neuberechnung des einzusetzenden Einkommens des Antragstellers die Bewilligung der Prozesskostenhilfe dahin abgeändert, dass mit Wirkung ab dem Ersten des auf den Erlass des Beschlusses folgenden Monats der Antragsteller monatliche Raten von 115 € zu zahlen hat. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde, mit der er geltend macht, das Amtsgericht habe die Frist von vier Jahren nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO nicht beachtet.
II.
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