SchlHOLG - Beschluss vom 11.05.2005
13 UF 203/02
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ; ZPO § 92 Abs. 1 ; GKG § 22 ; GKG § 29 ;
Vorinstanzen:
AG Meldorf, vom 25.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 174/98

Berechnung der Gerichtsgebühren bei nur teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe

SchlHOLG, Beschluss vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 13 UF 203/02

DRsp Nr. 2005/11087

Berechnung der Gerichtsgebühren bei nur teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe

»1. Verfolgt eine Partei, der für den Streitgegenstand nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ihr Recht im übrigen auf eigene Kosten, so schuldet sie Gerichtsgebühren nur in Höhe des Differenzbetrages zwischen den Gebühren aus dem Gesamtstreitwert und den Gebühren aus dem Wert der Prozesskostenhilfebewilligung. 2. Fallen gerichtliche Auslagen an, kann es gerechtfertigt sein, die Partei daran im Verhältnis des Wertes der Prozesskostenhilfebewilligung zum Gesamtstreitwert zu beteiligen. 3. Unterliegt die Partei in dem Rechtsstreit teilweise, ist der auf sie entfallende Betrag der Gebühren und Auslagen erst nach Abzug des von der Prozesskostenhilfe erfassten Teils vom Gesamtbetrag der Gebühren und Auslagen zu ermitteln.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ; ZPO § 92 Abs. 1 ; GKG § 22 ; GKG § 29 ;

Entscheidungsgründe:

I. Kläger und Landeskasse streiten um die Beteiligung des Klägers an den Gerichtskosten erster Instanz, nachdem diesem teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden war und er letztlich überwiegend obsiegt hat.