LAG Niedersachsen - Urteil vom 25.10.2002
3 Sa 342/02 B
Normen:
BetrAVG § 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 41
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 23.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 636/00

Berechnung der gesetzlichen Rente grundsätzlich nicht auf eine infolge eines Versorgungsausgleichs ausgezahlter geminderte Rente im Falle einer Versorgungszusage mit der Maßgabe, dass die betriebliche Rente sowie die gesetzliche Rente einen bestimmten Betrag (den letzten monatlichen Nettoverdienst) nicht übersteigen dürfen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.10.2002 - Aktenzeichen 3 Sa 342/02 B

DRsp Nr. 2003/9581

Berechnung der gesetzlichen Rente grundsätzlich nicht auf eine infolge eines Versorgungsausgleichs ausgezahlter geminderte Rente im Falle einer Versorgungszusage mit der Maßgabe, dass die betriebliche Rente sowie die gesetzliche Rente einen bestimmten Betrag (den letzten monatlichen Nettoverdienst) nicht übersteigen dürfen

»Regelt eine Versorgungszusage, dass die betriebliche Rente sowie die gesetzliche Rente einen bestimmten Betrag (den letzten monatlichen Nettoverdienst) nicht übersteigen dürfen, ist für die Berechnung der gesetzlichen Rente grundsätzlich nicht auf eine infolge eines Versorgungsausgleichs ausgezahlte geminderte Rente abzustellen, sondern auf die Rente, die der Arbeitnehmer ohne den Versorgungsausgleich hypothetisch bezogen hätte.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der an den Kläger zu zahlenden Betriebsrente.

Der am geborene Kläger war in der Zeit vom 23.10.1958 bis zum 30.04.1997 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt.

Für das Arbeitsverhältnis des Klägers galt eine Versorgungszusage vom 01.01.1971. Diese sieht eine von der Betriebszugehörigkeit abhängige Versorgungsleistung vor, und zwar in Höhe von bis zu 40 % des zuletzt bezogenen Bruttoverdienstes bei 25jähriger Betriebszugehörigkeit. In unter II. 1. c) der Versorgungszusage heißt es u.a.: