OLG Saarbrücken - Beschluss vom 11.01.2012
6 WF 1/12
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1654
FuR 2012, 617
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken - 39 F 148/11 UK VKH1 - 18.11.2011,

Berechnung der Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder im Mangelfall

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.01.2012 - Aktenzeichen 6 WF 1/12

DRsp Nr. 2012/4170

Berechnung der Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder im Mangelfall

Im Mangelfall sind alle gleichrangigen barunterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder des Unterhaltsschuldners auch dann gleichmäßig zu berücksichtigen, wenn dieser einem bei ihm wohnenden Kind über die Betreuung auch Barunterhalt leistet.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 18. November 2011 - 39 F 148/11 UK VKH1 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise dahingehend abgeändert, dass dem Antragsteller über die bereits bewilligte Verfahrenskostenhilfe hinaus auch insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, als die Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) für die Zeit von April 2011 bis September 2011 auf monatlich 82 EUR und für die Zeit ab Oktober 2011 auf monatlich 94 EUR begehrt wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1603;

Gründe:

Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG 127 Abs. 2, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat nur einen geringfügigen Teilerfolg.