1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 18. November 2011 - 39 F 148/11 UK VKH1 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise dahingehend abgeändert, dass dem Antragsteller über die bereits bewilligte Verfahrenskostenhilfe hinaus auch insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, als die Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) für die Zeit von April 2011 bis September 2011 auf monatlich 82 EUR und für die Zeit ab Oktober 2011 auf monatlich 94 EUR begehrt wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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