Berechnung der Unterhaltsverpflichtung im Mangelfall
OLG München, Beschluß vom 04.02.1997 - Aktenzeichen 26 WF 1185/96
DRsp Nr. 1998/15079
Berechnung der Unterhaltsverpflichtung im Mangelfall
»1. Kann im Mangelfall wegen Gefährdung des notwendigen Selbstbehalts nur ein Teilunterhalt geleistet werden, so dürfen vom Einkommen des Verpflichteten Beiträge für Lebensversicherung, Haftpflichtversicherung und Unfallversicherung nur abgezogen werden, soweit und solange diese Zahlungsverpflichtungen nicht durch Beitragsfreistellung bzw. Kündigung vermieden werden können.Hierfür ist der Verpflichtete beweisbelastet.2. Besteht eine einstweilige Anordnung auf Unterhalt nach § 620 Nr. 4, 5 ZPO, so ist eine Unterhaltsklage mutwillig i.S.d. § 114ZPO, wenn der titulierte Unterhalt geleistet wird und es für die Klage auf höheren Unterhalt an der hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt.«