OLG München - Beschluß vom 04.02.1997
26 WF 1185/96
Normen:
BGB §§ 1581 1603 ; ZPO §§ 114 620 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1997, 257
Vorinstanzen:
AG Starnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 228/96

Berechnung der Unterhaltsverpflichtung im Mangelfall

OLG München, Beschluß vom 04.02.1997 - Aktenzeichen 26 WF 1185/96

DRsp Nr. 1998/15079

Berechnung der Unterhaltsverpflichtung im Mangelfall

»1. Kann im Mangelfall wegen Gefährdung des notwendigen Selbstbehalts nur ein Teilunterhalt geleistet werden, so dürfen vom Einkommen des Verpflichteten Beiträge für Lebensversicherung, Haftpflichtversicherung und Unfallversicherung nur abgezogen werden, soweit und solange diese Zahlungsverpflichtungen nicht durch Beitragsfreistellung bzw. Kündigung vermieden werden können.Hierfür ist der Verpflichtete beweisbelastet.2. Besteht eine einstweilige Anordnung auf Unterhalt nach § 620 Nr. 4, 5 ZPO, so ist eine Unterhaltsklage mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, wenn der titulierte Unterhalt geleistet wird und es für die Klage auf höheren Unterhalt an der hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt.«

Normenkette:

BGB §§ 1581 1603 ; ZPO §§ 114 620 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde gegen den die Prozeßkostenhilfe für die Klage ablehnenden Beschluß hat im Ergebnis keinen Erfolg.