BGH - Beschluss vom 20.03.2013
XII ZB 231/12
Normen:
VBVG § 1 Abs. 2; VBVG §§ 1 Abs. 3; VBVG § 6;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 121
FamRB 2013, 6
FamRZ 2013, 873
FuR 2013, 400
MDR 2013, 1069
NJW-RR 2013, 771
Vorinstanzen:
AG Ueckermünde, vom 13.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII 230/10
LG Neubrandenburg, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 66/12

Berechnung der Vergütung eines Betreuers nach pauschaliertem Zeitaufwand oder nach konkretem Zeitaufwand bei einem Nebeneinander von Vorsorgebevollmächtigtem und Ergänzungsbetreuer

BGH, Beschluss vom 20.03.2013 - Aktenzeichen XII ZB 231/12

DRsp Nr. 2013/7126

Berechnung der Vergütung eines Betreuers nach pauschaliertem Zeitaufwand oder nach konkretem Zeitaufwand bei einem Nebeneinander von Vorsorgebevollmächtigtem und Ergänzungsbetreuer

Die Vergütungsregelung des § 6 VBVG kann über die dort genannten Sonderfälle des Verhinderungsbetreuers aus Rechtsgründen und des Sterilisationsbetreuers hinaus nicht analog auf Betreuer angewandt werden, die nur für eine Angelegenheit bestellt worden sind.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 17. April 2012 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ueckermünde vom 13. März 2012 dahin abgeändert, dass die dem Beteiligten zu 2 für seine Tätigkeit in der Zeit vom 23. Dezember 2010 bis 22. Juni 2011 von dem Betroffenen zu erstattende Vergütung auf 2.046 € festgesetzt wird.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 1.807 €

Normenkette:

VBVG § 1 Abs. 2; VBVG §§ 1 Abs. 3; VBVG § 6;

Gründe

I.