Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 17. April 2012 aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ueckermünde vom 13. März 2012 dahin abgeändert, dass die dem Beteiligten zu 2 für seine Tätigkeit in der Zeit vom 23. Dezember 2010 bis 22. Juni 2011 von dem Betroffenen zu erstattende Vergütung auf 2.046 € festgesetzt wird.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Beschwerdewert: 1.807 €
I.
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