OLG Hamm - Beschluß vom 13.01.1992
12 UF 252/91
Normen:
BGB § 1587g ;
Fundstellen:
BetrAV 1992, 204
FamRZ 1992, 694

Berechnung des Ausgleichsbetrages beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung einer bereits laufenden Betriebsrente

OLG Hamm, Beschluß vom 13.01.1992 - Aktenzeichen 12 UF 252/91

DRsp Nr. 1995/6948

Berechnung des Ausgleichsbetrages beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung einer bereits laufenden Betriebsrente

1. Der im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auszugleichende Betrag einer bereits laufenden Betriebsrente richtet sich nach der Höhe des Auszahlungsbetrages, vermindert um den Krankenversicherungsbeitrag. Nur durch eine solche Handhabung wird man dem Charakter des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als unterhaltsähnlicher Anspruch und dem Anliegen gerecht, einer Halbteilung der auszugleichenden Anwartschaften möglichst nahe zu kommen.2. Abzüge für Steuern bleiben unberücksichtigt.

Normenkette:

BGB § 1587g ;
Fundstellen
BetrAV 1992, 204
FamRZ 1992, 694