OLG Oldenburg - Beschluss vom 23.02.2005
3 UF 3/05
Normen:
BGB § 187 Abs. 2 ; BGB § 188 Abs. 2 ; BGB § 1587 Abs. 2 ; BGB § 1587a Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1257
OLGReport-Oldenburg 2005, 349
Vorinstanzen:
AG Wittmund, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 313/04

Berechnung des bei Anwendung der Barwertverordnung maßgeblichen Lebensalters zum Ehezeitende

OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 3 UF 3/05

DRsp Nr. 2005/6102

Berechnung des bei Anwendung der Barwertverordnung maßgeblichen "Lebensalters zum Ehezeitende"

»Hat ein Ehegatte am auf das Ende der Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB folgenden Monatsersten Geburtstag, so ist als "Lebensalter zum Ende der Ehezeit" im Sinne der Tabellen zur Barwertverordnung sein bisheriges Lebensalter anzusehen.«

Normenkette:

BGB § 187 Abs. 2 ; BGB § 188 Abs. 2 ; BGB § 1587 Abs. 2 ; BGB § 1587a Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Der Ehemann ist am 1. Juli 1955 geboren. Die Ehezeit endete am 30. Juni 2004. Das Amtsgericht hat bei der Umrechnung der vom Ehemann erworbenen Anwartschaft auf VBL-Zusatzversorgung ein "Lebensalter zum Ende der Ehezeit" von 49 Jahren zugrundegelegt. Hieraus ergab sich nach Tabelle 1 zur Barwertverordnung ein Vervielfacher von 7,59 und eine zu begründende Rentenanwartschaft von 191,72 EUR x 12 x 7,59 x 0, 0001742628 x 26,13 = 79,51 EUR : 2 = 39,76 EUR monatlich.

Mit ihrer Beschwerde vertritt die Beteiligte zu 1) die Auffassung, dass der Ehemann am Ende der Ehezeit erst 48 Jahre alt gewesen sei. Daher sei ein Vervielfacher von 7,26 anzuwenden und es ergebe sich eine zu begründende Rentenanwartschaft von 191,72 EUR x 12 x 7,26 x 0,0001742628 x 26,13 = 76,05 EUR : 2 = 38,03 EUR monatlich.

Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 621e Abs. 1, 629a Abs. 2 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.