Der Ehemann ist am 1. Juli 1955 geboren. Die Ehezeit endete am 30. Juni 2004. Das Amtsgericht hat bei der Umrechnung der vom Ehemann erworbenen Anwartschaft auf VBL-Zusatzversorgung ein "Lebensalter zum Ende der Ehezeit" von 49 Jahren zugrundegelegt. Hieraus ergab sich nach Tabelle 1 zur Barwertverordnung ein Vervielfacher von 7,59 und eine zu begründende Rentenanwartschaft von 191,72 EUR x 12 x 7,59 x 0, 0001742628 x 26,13 = 79,51 EUR : 2 = 39,76 EUR monatlich.
Mit ihrer Beschwerde vertritt die Beteiligte zu 1) die Auffassung, dass der Ehemann am Ende der Ehezeit erst 48 Jahre alt gewesen sei. Daher sei ein Vervielfacher von 7,26 anzuwenden und es ergebe sich eine zu begründende Rentenanwartschaft von 191,72 EUR x 12 x 7,26 x 0,0001742628 x 26,13 = 76,05 EUR : 2 = 38,03 EUR monatlich.
Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 621e Abs.
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