OLG Brandenburg - Urteil vom 08.04.2008
10 UF 1/08
Normen:
ZPO § 3 ; ZPO § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 11.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 46/06

Berechnung des Beschwerdewerts eines Auskunftsanspruchs

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.04.2008 - Aktenzeichen 10 UF 1/08

DRsp Nr. 2008/10382

Berechnung des Beschwerdewerts eines Auskunftsanspruchs

Der Wert eines Auskunftsanspruchs orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse der Auskunftserteilung für den Betroffenen, welches gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen ist. In der Regel dieser im Bereich von 10-25 % des begehrten Zahlungsanspruches anzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 3 ; ZPO § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten im Rahmen des Scheidungsverbunds und einer Stufenklage über zukünftigen nachehelichen Unterhalt. In der Berufungsinstanz begehrt die Antragstellerin Auskunftserteilung und Belegvorlage.

Die in den Jahren 1952/1957 geborenen Parteien haben 1978 geheiratet. Seit 2005 leben sie getrennt. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner in 6/2006 zugestellt worden. Als Folgesache macht die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt im Wege der Stufenklage geltend. Ferner verlangt sie Zugewinnausgleich.

Im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Auskunftsstufe wurde der Antragsgegner in 1. Instanz durch nachträglich berichtigtes Teilanerkenntnisurteil vom 17.4.2007 zur Auskunftserteilung und Belegvorlage verurteilt. Das weitere Auskunftsbegehren der Antragstellerin hat das Amtsgericht mangels vollstrekkungsfähigen Inhalts ihres Anspruchs durch Teilurteil vom 21.11.2007 zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin. Sie beantragt,