BGH - Beschluß vom 10.09.1997
XII ZB 191/94
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 ; BeamtVG § 57 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 399
FamRZ 1997, 1534
MDR 1998, 109
NJW-RR 1998, 73
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
AG Bad Iburg,

Berechnung des Ehezeitanteils des Versorgungsanrechts eines zum zweiten Mal geschiedenen Beamten

BGH, Beschluß vom 10.09.1997 - Aktenzeichen XII ZB 191/94

DRsp Nr. 1997/9015

Berechnung des Ehezeitanteils des Versorgungsanrechts eines zum zweiten Mal geschiedenen Beamten

»Der Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts eines zum zweiten Mal geschiedenen Beamten errechnet sich aus der vollen Versorgung i.S. des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine Kürzung gemäß § 57 BeamtVG aufgrund eines bereits durchgeführten Versorgungsausgleichs bleibt dabei außer Betracht.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 ; BeamtVG § 57 ;

Gründe:

I. Der am 24. April 1927 geborene Antragsteller war Lebenszeitbeamter bei der Bundesanstalt für Arbeit (im folgenden BAA). Seit Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand mit Ablauf des 31. August 1989 bezieht er Pension. Er war bereits in erster Ehe verheiratet. Bei Scheidung dieser Ehe mit seit 31. August 1984 rechtskräftigem Urteil wurden - bezogen auf die Ehezeit vom 1. August 1959 bis 30. September 1983 - für seine erste Ehefrau zu Lasten seiner beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften 1.342,09 DM monatliche Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Seine geschiedene Frau bezieht seit 1. April 1994 Rente. Seine Pension wird seither um einen gemäß § 57 BeamtVG dynamisierten Betrag gekürzt.