OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.02.2013
4 UF 205/10
Normen:
BetrAVG § 4 Abs. 5; VersAusglG § 11;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1308
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 31.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 67 F 1309/09

Berechnung des Ehezeitanteils einer betrieblichen Altersversorgung; Begrenzung des Risikoschutzes des Ausgleichsberechtigten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.02.2013 - Aktenzeichen 4 UF 205/10

DRsp Nr. 2013/5292

Berechnung des Ehezeitanteils einer betrieblichen Altersversorgung; Begrenzung des Risikoschutzes des Ausgleichsberechtigten

1. Die arbeitsvertraglich vereinbarte Berücksichtigung von "gleichgestellten Zeiten" findet nur insoweit Eingang in eine zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils einer betrieblichen Altersversorgung, als die "gleichgestellten Zeiten" auch zu einer Erhöhung der Versorgungsleistung führen. 2. Eine Teilungsordnung, die keine abstrakt nachprüfbaren Parameter für eine Kompensation im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 a.E. VersAusglG enthält, stellt keine Grundlage für eine Begrenzung des Risikoschutzes des Ausgleichsberechtigten dar, so dass das Familiengericht gehalten ist, zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten - in partieller Abkehr der Teilungsordnung - im Rahmen interner Teilung ein Anrecht zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten zu begründen, welches den identischen Risikoschutz wie das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufweist. 3. Eine Teilungsordnung, die im Falle interner Teilung für die Rückrechnung des auf den Ausgleichsberechtigten übertragenen Ausgleichs-(kapital-)wertes in eine Rentenleistung nicht auf das Ehezeitende, sondern auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung abstellt, verstößt gegen den Halbteilungsgrundsatz.