I. Der am 13.11.1939 geborene Antragsteller und die am 08.12.1943 geborene Antragsgegnerin haben am 24.07.1964 die Ehe geschlossen, aus der ein am 17.10.1983 geborener Sohn R. hervorgegangen ist.
Auf den am 12.03.1993 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers hin hat das Familiengericht in Saarbrücken mit Urteil vom 13.01.1994, welches am selben Tag rechtskräftig geworden ist, die Ehe der Parteien geschieden und hat die elterliche Sorge für das Kind der Antragsgegnerin übertragen.
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