OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.06.2012
II-9 UF 190/11
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1651

Berechnung des Elternunterhalts; Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2012 - Aktenzeichen II-9 UF 190/11

DRsp Nr. 2012/20547

Berechnung des Elternunterhalts; Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

1.Die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für die unterhaltsberechtigten Eltern grundsätzlich vor. Dem Unterhaltspflichtigen ist deshalb die Möglichkeit eröffnet, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er nicht seinerseits im Alter auf Unterhaltsansprüche oder sonstige staatliche Förderung angewiesen ist. Daher sind die der zusätzlichen Altersversorgung dienenden Aufwendungen bis zu 5 % des Bruttoeinkommens als abzugsfähig anzuerkennen.2. Ist es dem Schuldner des Anspruchs auf Elternunterhalt aber gestattet, die zur eigenen Alterssicherung notwendigen Beträge zusätzlich zurückzulegen, so müssen auch die so geschaffenen Vermögenswerte als Alterssicherung dem Zugriff des Unterhaltsgläubigers entzogen bleiben, um den Zweck der Alterssicherung erreichen zu können. Dabei kann im Einzelfall auch die Anlage eines bloßen Sparvermögens als anzuerkennende Art der Altersvorsorge bewertet werden.3. Eine Rücklage für geplante Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten an einer selbst genutzten Immobilie ist dem Unterhaltsschuldner zu belassen, soweit er seine gegenwärtigen Lebensverhältnisse auf eine Rücklage in dieser Höhe einstellen durfte und eingestellt hat.

Tenor