OLG Köln - Beschluß vom 17.04.1998
14 UF 210/97
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 ; VBL-Satzung § 41 Abs. 2 c;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1364
FuR 1998, 370
NJW-RR 1998, 1617
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 217/93

Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgeltes aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

OLG Köln, Beschluß vom 17.04.1998 - Aktenzeichen 14 UF 210/97

DRsp Nr. 1998/18653

Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgeltes aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

»Das fiktive Nettoarbeitsentgelt aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Diesntes wird auf Dauer nach der Steuerklasse III/0 berechnet, wenn die Voraussetzungen dafür bei Ehezeitende bestanden haben (BGH FamRZ 1998, 94 für die Berechnung der fiktiven Sozialabzüge).«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 ; VBL-Satzung § 41 Abs. 2 c;

Gründe:

I. In Ziff. 2 des angefochtenen Verbundurteils hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich geregelt. In der Ehezeit vom 1.4.1966 bis 31.8.1993 haben beide Parteien Versorgungsanwartschaften erworben und zwar die Antragstellerin beim Landesamt für Besoldung und Versorgung 3173, 14 DM und der Antragsgegner bei der BfA 2046,47 DM, jeweils bezogen auf den 31.8.1993. Weiterhin besteht für den Antragsgegner eine Zusatzversorgung bei der Beteiligten zu 1), der VBL. Über die Höhe der insoweit zu berückichtigenden Anwartschaft wird gestritten. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht zu Lasten der für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaft zugunsten der Antragstellerin auf einem bei der BfA zu errichtenden Konto Rentenanwartschaften in Höhe von 1112, 49 DM, bezogen auf den 31.8.1993, begründet.