OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.09.2013
13 UF 136/12
Normen:
BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603;
Fundstellen:
FamFR 2013, 485
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 03.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 543/10

Berechnung des Kindesunterhalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2013 - Aktenzeichen 13 UF 136/12

DRsp Nr. 2013/20788

Berechnung des Kindesunterhalts

Grundsätzlich ist das Einkommen des Unterhaltsberechtigten im Falle unselbständiger Beschäftigung nach dem Monatsdurchschnitt des abgelaufenen Jahres zu ermitteln. Die Bezüge des ganzen Kalenderjahres sind jedoch dann nicht zur Einkommensberechnung geeignet, wenn während des Jahres eine wesentliche Änderung des Einkommens eingetreten ist, die wahrscheinlich andauern wird (hier: höheres Einkommen bei einem neuen Arbeitgeber).

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 3. Juli 2012 abgeändert:

Nr. 1.1 der Entscheidungsformel wird dahin abgeändert, dass der Antragsgegner in Abänderung der Urkunde des Landkreises ... vom 3. März 2011 - Urk.-Reg.-Nr. 206/2011 - verpflichtet wird, an die Antragstellerin zu 1. für die Monate Juni bis Dezember 2011 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 152 Prozent des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich der Hälfte des staatlichen Kindergeldes zu zahlen.

Nr. 1.4 der Entscheidungsformel wird dahin abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, an den Antragsteller zu 2. 6.333,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juli 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.