Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 3. Juli 2012 abgeändert:
Nr. 1.1 der Entscheidungsformel wird dahin abgeändert, dass der Antragsgegner in Abänderung der Urkunde des Landkreises ... vom 3. März 2011 - Urk.-Reg.-Nr. 206/2011 - verpflichtet wird, an die Antragstellerin zu 1. für die Monate Juni bis Dezember 2011 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 152 Prozent des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich der Hälfte des staatlichen Kindergeldes zu zahlen.
Nr. 1.4 der Entscheidungsformel wird dahin abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, an den Antragsteller zu 2. 6.333,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juli 2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
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