I. Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt H.
bewilligt,
soweit er eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin Ziffer 2 ab dem 01.01.2012 verlangt.
Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
zurückgewiesen.
II. Der Senat schlägt den Beteiligten gemäß §§ 113 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO den Abschluss der folgenden Vereinbarung vor:
1. In Abänderung des Vergleichs des Amtsgerichts - Familiengericht - Aalen vom 16.12.2009 - 6 F 541/09 - zahlt der Antragsteller an die Antragsgegnerin Ziffer 2 monatlich jeweils im Voraus 157.- €, beginnend am 01.01.2012.
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