BGH - Beschluss vom 16.10.2013
XII ZB 277/12
Normen:
BGB § 1374 Abs. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2014, 284
FamRB 2013, 5
FamRB 2014, 1
FuR 2014, 103
MDR 2013, 13
MDR 2014, 33
NJW 2103, 6
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, vom 29.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 232/10
OLG Düsseldorf, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen II-5 UF 183/11

Berechnung des Lottogewinns eines Ehegatten zum Anfangsvermögen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs

BGH, Beschluss vom 16.10.2013 - Aktenzeichen XII ZB 277/12

DRsp Nr. 2013/23975

Berechnung des Lottogewinns eines Ehegatten zum Anfangsvermögen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs

a) Der Lottogewinn eines Ehegatten ist bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht seinem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen (Anschluss an BGHZ 68, 43 = FamRZ 1977, 124).b) Dass der Lottogewinn längere Zeit nach der Trennung erzielt worden ist, rechtfertigt für sich genommen auch keine grobe Unbilligkeit i. S. v. § 1381 Abs. 1 BGB.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2011 aufgehoben.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mönchengladbach vom 29. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde und der Rechtsbeschwerde werden dem Antragsgegner auferlegt.

Normenkette:

BGB § 1374 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vom Antragsgegner im Zeitraum des Getrenntlebens erzielter Lottogewinn dem Zugewinnausgleich unterfällt.

Die Beteiligten schlossen im Juli 1971 die Ehe, aus der drei mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen sind. Sie trennten sich im August 2000. Spätestens seit dem Jahr 2001 lebt der Antragsgegner mit seiner jetzigen Partnerin zusammen. Im November 2008 erzielte er zusammen mit ihr einen Lottogewinn von 956.333,10 €.