OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.12.2011
II-5 UF 183/11
Normen:
BGB § 1378 Abs. 1; BGB § 1374 Abs. 2; BGB § 1381; BGB § 1381 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, vom 29.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 232/10

Berücksichtigung eines Lottogewinns während der Trennungszeit im Rahmen des Zugewinnausgleichs

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.2011 - Aktenzeichen II-5 UF 183/11

DRsp Nr. 2013/22028

Berücksichtigung eines Lottogewinns während der Trennungszeit im Rahmen des Zugewinnausgleichs

Der Ausgleich von Zugewinn, der nach langjähriger Trennung ohne jeglichen inneren Bezug zur Ehe erzielt wurde, ist grob unbillig i.S. von § 1381 Abs. 1 BGB (hier: Lottogewinn).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 29.06.2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mönchengladbach, 39 F 232/10, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin 7.639,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 242.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1378 Abs. 1; BGB § 1374 Abs. 2; BGB § 1381; BGB § 1381 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Regelung des Zugewinnausgleichs. Dabei ist im Wesentlichen streitig, ob ein von dem Antragsgegner nach der Trennung der Beteiligten jedoch vor Zustellung des Scheidungsantrages gemachter Lottogewinn im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist.