BGH - Urteil vom 23.05.2007
XII ZR 245/04
Normen:
BGB § 1572 Nr. 2 § 1573 Abs. 5 § 1578 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 804
FamRZ 2007, 1232
FuR 2007, 367
MDR 2007, 1196
NJW 2007, 2628
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 103/04
AG Obernburg, vom 05.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 705/01

Berechnung des nachehelichen Unterhalts gegen einen wieder verheirateten Ehegatten; Berücksichtigung eines Karrieresprungs)

BGH, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen XII ZR 245/04

DRsp Nr. 2007/11508

Berechnung des nachehelichen Unterhalts gegen einen wieder verheirateten Ehegatten; Berücksichtigung eines Karrieresprungs)

»a) Bemisst sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegen einen wieder verheirateten Ehegatten nach seinem fiktiv ohne den Splittingvorteil der neuen Ehe errechneten Einkommen, ist auch ein eventueller Realsplittingvorteil auf der Grundlage dieses fiktiv nach der Grundtabelle bemessenen Einkommens zu bestimmen.b) Schuldet der wieder verheiratete Unterhaltspflichtige neben dem ohne Berücksichtigung eines Karrieresprungs bemessenen nachehelichen Unterhalt auch Kindesunterhalt nach seinen - höheren - tatsächlichen Einkünften, ist der Kindesunterhalt bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nur insoweit abzusetzen, als er sich aus dem geringeren Einkommen ergibt.c) Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 5 BGB und zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB (im Anschluss an die Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203).«

Normenkette:

BGB § 1572 Nr. 2 § 1573 Abs. 5 § 1578 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um nachehelichen Ehegattenunterhalt.