I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 15. Dezember 2009 - 17 F 388/08 UE - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Der am . September 1943 geborene Kläger und die am . November 1939 geborene Beklagte, beide Deutsche, hatten am . Mai 1966 geheiratet. Aus der Ehe ist die Tochter N., geboren am . August 1967, hervorgegangen, die nicht mehr unterhaltsbedürftig ist. Die Parteien trennten sich am 1. Juni 1985. Auf den der Beklagten am 22. April 1986 zugestellten Scheidungsantrag des Klägers wurde die Ehe mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 31. März 1987 - insoweit seit demselben Tage rechtskräftig - geschieden.
Im Scheidungstermin vom selben Tage hatten die Parteien in der Folgesache Ehegattenunterhalt einen Vergleich geschlossen, der folgenden Wortlaut hat:
1. Der Antragsteller verpflichtet sich, an die Antragsgegnerin ab 1. April 1987 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 430 DM zu zahlen.
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