OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.02.2011
10 UF 170/10
Normen:
BGB § 1578;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 30.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 49/10

Berechnung des nachehelichen Unterhalts; Zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2011 - Aktenzeichen 10 UF 170/10

DRsp Nr. 2011/4724

Berechnung des nachehelichen Unterhalts; Zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs

Vor der zeitlichen Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs ist dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten eine Übergangsfrist zuzubilligen, die bei 19-jähriger Dauer der Ehe jedenfalls nicht kürzer als auf fünf Monate zu bemessen ist.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 30. Juli 2010 unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller 1.685 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.332 € seit dem 2. März 2010 und aus 353 € seit dem 1. April 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz hat der Antragsteller zu 3/25, der Antragsgegner zu 22/25, die Kosten der zweiten Instanz hat der Antragsteller zu ¼, der Antragsgegner zu ¾ zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 2.235 €.

Normenkette:

BGB § 1578;

Gründe:

I. Der Antragsteller macht aus übergegangenem Recht einen Anspruch der geschiedenen Ehefrau des Antragsgegners auf nachehelichen Unterhalt für die Zeit vom 8.12.2009 bis zum 30.4.2010 geltend.