OLG Köln - Beschluss vom 16.05.2012
10 UF 134/11
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 17.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 227 F 230/0

Berechnung des nachehelichen UnterhaltsBerücksichtigung eines geldwerten Vorteils aufgrund der Nutzung von Praxisräumen als Wohnung durch einen Ehegatten

OLG Köln, Beschluss vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 10 UF 134/11

DRsp Nr. 2023/8715

Berechnung des nachehelichen Unterhalts Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils aufgrund der Nutzung von Praxisräumen als Wohnung durch einen Ehegatten

Benutzt ein Ehegatte Praxisräume einer Arztpraxis auch als Wohnung, so ist ihm bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts ein geldwerter Vorteil für die private Nutzung zurechenbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 17. Juni 2011 (227 F 230/06) wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 17. Juni 2011 (227 F 230/06) hinsichtlich der Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt in Ziff. 3 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragstellerin folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen:

ab dem 12. November 2011 bis einschließlich Dezember 2011 Elementarunterhalt in Höhe von 1.071,00 € monatlich und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 290,00 € monatlich,

für Januar bis einschließlich März 2012 Elementarunterhalt in Höhe von 1.085,00 € monatlich und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 289,00 € monatlich,