A. Die Vorlage betrifft die Frage, ob die Berechnung des Ruhegehaltssatzes teilzeitbeschäftigter Beamter nach der Übergangsvorschrift des §
I. 1. Die Höhe des Ruhegehalts eines Beamten bestimmt sich nach von Hundertsätzen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (sog. Ruhegehaltssätze). Die Berechnung der Ruhegehaltssätze vollzog sich bis zum 31. Dezember 1991 nach einem degressiven Modell. Mit Inkrafttreten des §
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