OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.01.2003
3 DU 248/96
Normen:
BGB § 1587g § 1587h § 1587i ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 28

Berechnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs; Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen Gefährdung des Selbstbehalts; Anrechnung geleisteter Unterhaltszahlungen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.01.2003 - Aktenzeichen 3 DU 248/96

DRsp Nr. 2004/19673

Berechnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs; Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen Gefährdung des Selbstbehalts; Anrechnung geleisteter Unterhaltszahlungen

1. Im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind die auszugleichenden Anrechte mit ihrem Nominalbetrag in die Ausgleichsberechnung einzusetzen. Dies bedeutet, dass statische Anwartschaften nicht zu dynamisieren sind. 2. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs kommt dem Selbstbehalt anders als im Unterhaltsrecht keine Sperrfunktion zu. 3. Bestehende Unterhaltsrückstände sind bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen. 4. Eine dynamische Tenorierung zukünftiger Beträge ist unzulässig, da damit ein Titel geschaffen würde, der mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar wäre.

Normenkette:

BGB § 1587g § 1587h § 1587i ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 28