OLG Hamm - Urteil vom 13.02.2012
II-6 UF 176/11
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1732
FuR 2012, 560
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 118 F 3130/09

Berechnung des Trennungsunterhalts

OLG Hamm, Urteil vom 13.02.2012 - Aktenzeichen II-6 UF 176/11

DRsp Nr. 2012/8235

Berechnung des Trennungsunterhalts

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Februar 2012 monatlich im Voraus bis zum dritten eines jeden Monats Elementarunterhalt in Höhe von 1.335,00 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 394,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung sowie die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz und der Berufungsinstanz tragen der Kläger 17 % und die Beklagte 83 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vorläufig vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Zahlung von Trennungsunterhalt.

Die Parteien haben am 3.8.1989 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Seit dem 1.8.2008 leben die Eheleute getrennt.

Der Kläger, geboren am 23.8.1954, arbeitet derzeit nicht. Er hat eine abgeschlossene Ausbildung als Bauzeichner. Ein Studium des Industriedesigns hat er bereits 1986 aufgegeben, also noch vor der Ehe. In der Folgezeit hat er in der ärztlichen Praxis der Beklagten ausgeholfen.

Die Beklagte betreibt in E eine allgemeinmedizinische Praxis.