OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.06.2005
2 UF 119/05
Normen:
BGB § 1375 Abs. 2 ; ZPO § 138 ;
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld, - Vorinstanzaktenzeichen F 442/01

Berechnung des Trennungsunterhalts-Darlegungslast bei in der Bilanz des Endvermögens nicht vorhandenem größeren Geldbetrag

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 2 UF 119/05

DRsp Nr. 2005/17421

Berechnung des Trennungsunterhalts-Darlegungslast bei in der Bilanz des Endvermögens nicht vorhandenem größeren Geldbetrag

»War in zeitlicher Nähe zum Stichtag ein größerer Geldbetrag vorhanden, der in der Bilanz des Endvermögens nicht mehr enthalten ist, obliegt es dem an sich hierfür nicht beweisbelasteten Ausgleichsschuldner, sich über den Verbleib dieses Betrages nachvollziehbar und plausibel zu erklären. Dies ist eine Auswirkung der prozessualen Obliegenheit zu substantiiertem Bestreiten.«

Normenkette:

BGB § 1375 Abs. 2 ; ZPO § 138 ;

Entscheidungsgründe:

Mit dem nur wegen der Folgesache Zugewinnausgleich angefochtenen Verbundurteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und die Antragsgegnerin verurteilt, an den Antragsteller zum Ausgleich des Zugewinns 5.201,91 EUR ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.