OLG Hamm - Urteil vom 02.03.2011
II-13 UF 169/11
Normen:
BGB § 1361;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 355/10

Berechnung des Trennungsunterhalts; Umfang der Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten

OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2011 - Aktenzeichen II-13 UF 169/11

DRsp Nr. 2012/11213

Berechnung des Trennungsunterhalts; Umfang der Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte genügt seiner Erwerbsobliegenheit nicht, wenn er über Monate hinweg einen einzigen Bewerbungstext verwendet, der auch noch einen unübersehbaren Schreibfehler enthält und in Verbindung mit der nachfolgenden Betonung der jahrzehntelangen Familienphase so gut wie zwangsläufig dazu führen muss, dass die Bewerbungen bereits in der ersten Vorsortierphase herausfallen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und auf die Berufung des Beklagten wird das am 10. Mai 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum Oktober 2007 bis zum 28. Dezember 2010 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 16.035,11 € an die Klägerin und weitere 4.412,36 an das Jobcenter C, V-Straße, ####1 C zur BG-Nummer ##########6 zu zahlen.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin und die weitergehende Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ein Drittel und der Beklagte zwei Drittel.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.