OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.04.2008
5 UF 67/07
Normen:
BGB § 1351 ; BGB § 1609 ; BGB § 1612b ;
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 316 F 832/05

Berechnung des Trennungsunterhalts unter Berücksichtigung von Kindesunterhalt und Kindergeld im Mangelfall und Nichtmangelfall

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.04.2008 - Aktenzeichen 5 UF 67/07

DRsp Nr. 2008/21463

Berechnung des Trennungsunterhalts unter Berücksichtigung von Kindesunterhalt und Kindergeld im Mangelfall und Nichtmangelfall

»Die Berechnung des Ehegattenunterhalts nach bloßem Abzug des Zahlbetrags des Kindesunterhalts führt im Nichtmangelfall dazu, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte trotz bedarfsdeckenden Unterhalts im Ergebnis 110 EUR vom Kindergeld, das nur im Mangelfall für das Kind dessen Einkommen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II), behalten darf, während dem Unterhaltsverpflichteten faktisch nur 44 EUR davon verbleiben. Im Mangelfall für den Ehegatten, d. h. wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte, der auch das Kind bzw. die Kinder erzieht, nicht einmal die ihm an sich zustehende Quote des um den auskömmlichen Kindesunterhalt bereinigten Einkommens des Verpflichteten erhalten kann, ist es demgegenüber auch vom Ergebnis her richtig, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten wenigstens die Differenz zwischen dem nach Abzug des Zahlbetrags verbleibenden Einkommen des Verpflichteten und seinem gegenüber dem Ehegatten erhöhten Selbstbehalt von derzeit 1.000 EUR zuzusprechen, weil hier von einer ungerechten Verteilung des Kindergeldes nicht mehr ausgegangen werden kann.«

Normenkette:

BGB § 1351 ; BGB § 1609 ; BGB § 1612b ;

Entscheidungsgründe:

I.