I.
Die Klägerin begehrt in Abänderung des Urteils des Senats vom 1. August 2003 (2 UF 28/03) die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung höheren nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab April 2004.
Die Parteien waren von 19.. bis 19.. verheiratet. Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Ehegattenunterhalt haben sie mit am 13. Dezember 1988 gerichtlich protokolliertem Vergleich (Az. 2 F 296/87 AG Neustadt a.d.Weinstr.) geregelt und in der Folgezeit wiederholt den geänderten Verhältnissen angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte durch das vorstehend genannte Urteil des Senats, durch welches der Beklagte zur Zahlung einer nachehelichen Unterhaltsrente von monatlich 2.357 Euro ab August 2003 verurteilt wurde.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|