BGH - Urteil vom 22.01.1985
VI ZR 71/83
Normen:
BGB § 844 Abs. 2, § 1606 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 1985, 215
DRsp I(147)215e-g
ES Kfz-Schaden M-2/41
FamRZ 1985, 466
JR 1985, 418
MDR 1985, 482
NJW 1985, 1460
VRS 69, 7
VersR 1985, 365
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Berechnung des Unterhaltsschadens eines Kleinkindes nach dem Unfalltod beider Eltern

BGH, Urteil vom 22.01.1985 - Aktenzeichen VI ZR 71/83

DRsp Nr. 1992/4546

Berechnung des Unterhaltsschadens eines Kleinkindes nach dem Unfalltod beider Eltern

»a) Zur Berechnung des Unterhaltungsschadens eines Kleinkindes, das nach dem Unfalltod beider berufstätiger Eltern bei seinen Großeltern untergebracht worden ist. b) Zur Aufteilung des Kinderunterhalts zwischen berufstätigen Eltern bei intakter Ehe.«

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2, § 1606 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Am 23. August 1977 erlitten die Eheleute Sch., Eltern der damals 3 Monate alten Katrin, schwere Verletzungen bei einem Verkehrsunfall, der von dem Fahrer eines Fahrzeugs der US-Streitkräfte allein verschuldet worden war. Frau Sch. verstarb am Unfalltag, Herr Sch. am 7. September 1977 an den Unfallfolgen. Katrin wurde bei den Großeltern mütterlicherseits untergebracht.