OLG Hamm - Beschluss vom 17.07.2007
11 UF 41/07
Normen:
VAHRG § 3b Abs. 1 ; BGB § 1587a ; BetrAVG § 16 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Beckum, - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 107/06

Berechnung des Versorgungsausgleichs: Bewertung einer Betriebsrente als im Leistungsstadium dynamisch

OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.2007 - Aktenzeichen 11 UF 41/07

DRsp Nr. 2008/10604

Berechnung des Versorgungsausgleichs: Bewertung einer Betriebsrente als im Leistungsstadium dynamisch

Dass die Prüfung einer Anpassung der Betriebsrenten nicht jährlich erfolgt, sondern gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG nur alle drei Jahre, steht der Beurteilung einer Anpassung (in Höhe der Steigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenversorgung) als stetig nicht entgegen. Ob die Anhebung im Drei-Jahres-Rhythmus mit den Steigerungen der vom Gesetz als volldynamisch bewerteten Versorgungen exakt gleich läuft, spielt keine Rolle. Bei der Anhebung der Betriebsrenten ist insbesondere auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Durch die Betrachtung eines Zeitraums von insgesamt 10 Jahren wird gewährleistet, das kurzfristige Abweichungen keine Rolle spielen, sondern nur die längerfristige Entwicklung

Normenkette:

VAHRG § 3b Abs. 1 ; BGB § 1587a ; BetrAVG § 16 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am 02.03.1968 geheiratet. Nach im Jahr 2002 erfolgter Trennung hat die Antragstellerin im April 2006 Scheidungsklage erhoben, die dem Antragsgegner am 15.04.2006 zugestellt worden ist. Das Amtsgericht Beckum hat die Ehe der Parteien durch das Verbundurteil vom 24.01.2007 geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich zu Gunsten der Antragstellerin wie folgt durchgeführt: