BGH - Beschluß vom 17.09.1997
XII ZB 208/94
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 ; BeamtVG § 57 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 419

Berechnung des Versorgungsausgleichs im Falle eines mehrfach geschiedenen Beamten

BGH, Beschluß vom 17.09.1997 - Aktenzeichen XII ZB 208/94

DRsp Nr. 1998/256

Berechnung des Versorgungsausgleichs im Falle eines mehrfach geschiedenen Beamten

Auch im Falle eines mehrfach geschiedenen Beamten sind dem Versorgungsausgleich bei Scheidung einer späteren Ehe die ungekürzten Versorgungsanwartschaften zugrundezulegen.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 ; BeamtVG § 57 ;

Gründe:

I. Der am 6. Dezember 1938 geborene Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit bei der Bundesanstalt für Arbeit. Die Altersgrenze wird er am 31. Dezember 2003 erreichen. Er war bereits in erster Ehe verheiratet und hatte wahrend dieser Ehe - bezogen auf die Ehezeit vom 1. März 1972 bis 30. September 1987 (§ 1587 Abs. 2 BGB) - beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften in Höhe von monatlich 1500,76 DM erworben. Bei Scheidung dieser Ehe wurden für die Ehefrau zu Lasten seiner Versorgungsanwartschaften 679,08 DM monatliche Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Der Ausspruch über den Versorgungsausgleich ist seit dem 24. November 1987 rechtskräftig.