OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.01.2003
5 UF 156/97
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 1587c ; BGB § 1587a ; BeamtVG § 69e Abs. 1, 3, 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 299

Berechnung des Werts der Beamtenversorgung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 5 UF 156/97

DRsp Nr. 2003/3980

Berechnung des Werts der Beamtenversorgung

1. Aufgrund des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20.01.2001 ist bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags gem. § 1587 b Abs. 2 BGB der gekürzte Ruhegehaltssatz heranzuziehen. Die Differenz zwischen übergansweise gezahlten Bezügen und der später zu zahlenden Versorgung unterfällt als degressiver Bestandteil der Versorgung nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich 2. Bei der Berechnung des Werts der Versorgung ist für die Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) der aktuelle Betrag zugrunde zu legen.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 1587c ; BGB § 1587a ; BeamtVG § 69e Abs. 1, 3, 4 ;

Entscheidungsgründe:

Der am 13.01.1939 geborene Antragsteller und die am 24.01.1951 geborene Antragsgegnerin haben am 26.03.1969 in Frankfurt am Main miteinander die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe sind die drei zwischenzeitlich volljährigen Kinder R., geboren am ., F., geboren am ., und S., geboren am ., hervorgegangen.