OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.05.2013
10 UF 295/11
Normen:
FGB/DDR § 40;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 115/07

Berechnung des Zugewinnausgleichs im Rahmen der Scheidung einer zu Zeiten der ehemaligen DDR geschlossenen Ehe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 10 UF 295/11

DRsp Nr. 2013/14327

Berechnung des Zugewinnausgleichs im Rahmen der Scheidung einer zu Zeiten der ehemaligen DDR geschlossenen Ehe

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 30. Juni 2011 unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels in seinem Ausspruch zum Zugewinnausgleich (Ziffer III. des Beschlusstenors) teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Die Antragstellerin wird verpflichtet, an den Antragsgegner 17.296 € Zugewinn nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 7. Januar 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag des Antragsgegners auf Zugewinnausgleich zurückgewiesen.

Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 30. Juni 2011 betreffend den Versorgungsausgleich (Ziffer II. des Beschlusstenors) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

Beschwerdewert: bis 54.000 €

Normenkette:

FGB/DDR § 40;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz über die Vermögensauseinandersetzung anlässlich ihrer Scheidung und den Versorgungsausgleich.