Durch das angefochtene Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die am 7.5.1982 geschlossene Ehe der Parteien auf den am 10.4.1995 der Antragsgegnerin zugestellten Scheidungsantrag hin geschieden. Neben der Regelung des Sorgerechts für die Kinder Ni. und No. hat es unter den Parteien den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, daß es im Wege des Splittings auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 344,01 DM übertragen und im Wege des erweiterten Splittings weitere Anwartschaften von monatlich 12,73 DM übertragen hat, und zwar jeweils bezogen auf den 30.9.1994.
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