OLG Saarbrücken - Beschluß vom 02.05.1996
9 UF 24/96
Normen:
BGB § 1587 § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, Abs. 4 ; ZPO § 319 ;
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 44/95

Berechnung einer Betriebsrente im Rahmen des Versorgungsausgleichs; Voraussetzungen einer Berichtigung

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 02.05.1996 - Aktenzeichen 9 UF 24/96

DRsp Nr. 1997/1520

Berechnung einer Betriebsrente im Rahmen des Versorgungsausgleichs; Voraussetzungen einer Berichtigung

1. Bei der Berechnung einer Betriebsrente sind die Monatswerte statt der Tageswerte zu Grunde zu legen, wobei der Beginn des Eintrittsmonats in den Betrieb und das Ende des dem Ausscheiden vorausgehenden Monats maßgeblich ist.2. Eine Berichtigung einer Entscheidung nach § 319 ZPO kommt dann nicht in Betracht, wenn der Fehler in der Entscheidung auf einer fehlerhaften Willensbildung beruht und zur fehlerhaften Berechnung einer Betriebsrente geführt hat.

Normenkette:

BGB § 1587 § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, Abs. 4 ; ZPO § 319 ;

Gründe:

Durch das angefochtene Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die am 7.5.1982 geschlossene Ehe der Parteien auf den am 10.4.1995 der Antragsgegnerin zugestellten Scheidungsantrag hin geschieden. Neben der Regelung des Sorgerechts für die Kinder Ni. und No. hat es unter den Parteien den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, daß es im Wege des Splittings auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 344,01 DM übertragen und im Wege des erweiterten Splittings weitere Anwartschaften von monatlich 12,73 DM übertragen hat, und zwar jeweils bezogen auf den 30.9.1994.