I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die fiktive Zurechnung von Einkommen im Rahmen der Verurteilung zur Zahlung nachehelichen Ehegatten- und Kindesunterhalts.
Der Beschwerdeführer, der seiner geschiedenen Ehefrau sowie seinen drei, aus dieser Ehe stammenden Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, hat seit 1995 als evangelischer Pfarrer zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau je zur Hälfte eine Pfarrstelle inne, erzielt also lediglich die Besoldung für eine halbe Pfarrstelle.
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