BVerfG - Beschluß vom 25.02.2004
1 BvR 1000/98
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FuR 2004, 402
VersR 2004, 1949
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 07.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 19 UF 203/97

Berechnung fiktiver Einkünfte bei Unterhaltsbemessungen

BVerfG, Beschluß vom 25.02.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 1000/98

DRsp Nr. 2005/5925

Berechnung fiktiver Einkünfte bei Unterhaltsbemessungen

Es verstößt gegen den Schutz von Ehe und Familie, wenn die Zivilgerichte einen evangelischen Pfarrer im Rahmen der Unterhaltsbemessung für einen früheren Ehegatten und Kinder aus erster Ehe zur Vermeidung der Anrechnung fiktiver Einkünfte darauf verweisen, zusätzlich zu seiner Halbtags-Pfarrerstelle noch diejenige seiner jetzigen Ehefrau anzunehmen, da diese auf den Arbeitsmarkt nicht zu Verfügung steht.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die fiktive Zurechnung von Einkommen im Rahmen der Verurteilung zur Zahlung nachehelichen Ehegatten- und Kindesunterhalts.

Der Beschwerdeführer, der seiner geschiedenen Ehefrau sowie seinen drei, aus dieser Ehe stammenden Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, hat seit 1995 als evangelischer Pfarrer zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau je zur Hälfte eine Pfarrstelle inne, erzielt also lediglich die Besoldung für eine halbe Pfarrstelle.