OLG Zweibrücken - Beschluss vom 12.05.2006
2 WF 87/06
Normen:
ZPO § 568 Satz 2 ; BGB § 1602 Abs. 1 § 1603 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 165
NJW-RR 2006, 1660
OLGReport-Zweibrücken 2006, 918
Vorinstanzen:
AG Neustadt an der Weinstraße, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 359/05

Berechnung von Ausbildungsunterhalt

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.05.2006 - Aktenzeichen 2 WF 87/06

DRsp Nr. 2006/22440

Berechnung von Ausbildungsunterhalt

»Unterhaltsbedürftigkeit besteht, während der Anspruchssteller das zur Erlangung der allgemeinen Fachhochschulreife vorgeschriebene Berufspraktikum absolviert. Während dieser Zeit kann der Anspruchssteller seinen Unterhaltsbedarf nicht durch eigene Einkünfte decken.«

Normenkette:

ZPO § 568 Satz 2 ; BGB § 1602 Abs. 1 § 1603 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht - Familiengericht - Neustadt an der Weinstraße dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage, mit der er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Ausbildungsunterhaltes von 352,00 EUR ab Juli 2005 verfolgen wollte, insgesamt wegen Fehlens hinreichender Erfolgsaussicht verweigert.

Die seitens des Antragstellers hiergegen erhobene sofortige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 568 Satz 2 ZPO in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung befindet, ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig.

In der Sache führt das Rechtsmittel lediglich zu einem Teilerfolg in dem sich aus Ziffer 1 des Entscheidungssatzes ergebenden Umfang.