I.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht - Familiengericht - Neustadt an der Weinstraße dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage, mit der er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Ausbildungsunterhaltes von 352,00 EUR ab Juli 2005 verfolgen wollte, insgesamt wegen Fehlens hinreichender Erfolgsaussicht verweigert.
Die seitens des Antragstellers hiergegen erhobene sofortige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 568 Satz 2 ZPO in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung befindet, ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig.
In der Sache führt das Rechtsmittel lediglich zu einem Teilerfolg in dem sich aus Ziffer 1 des Entscheidungssatzes ergebenden Umfang.
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