OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.04.2017
13 UF 160/22
Normen:
UhVorschG § 7; BGB § 1603 Abs. 2; GG Art. 12; FamFG § 243; FamGKG § 51 Abs. 2; FamGKG § 51 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 19.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 76/22

Berechnung von KindesunterhaltAuskunftserteilung bezüglich Leistung von Barunterhalt durch den KindesvaterZahlung einer Unterhaltsrente durch den Kindesvater

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.04.2017 - Aktenzeichen 13 UF 160/22

DRsp Nr. 2023/7960

Berechnung von Kindesunterhalt Auskunftserteilung bezüglich Leistung von Barunterhalt durch den Kindesvater Zahlung einer Unterhaltsrente durch den Kindesvater

Bei Ermittlung des Einkommens im Rahmen der Berechnung des Kindesunterhalts sind Fahrtkosten des Kindesvaters mit dem Pkw zur Arbeit zu berücksichtigen, soweit anderenfalls bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine nächtliche Wartezeit von zwei Stunden anfallen würde. Bei mietfreiem Wohnen ist ein Aufschlag hinzuzurechnen, von dem die Zinsen und Tilgungen bis zur Höhe des Wohnvorteils in Abzug zu bringen sind. Aufgrund der gesteigerten Erwerbsobliegenheit ist der Kindesvater verpflichtet, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und sich bei zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten unzureichendem Einkommen um eine besser bezahlte Beschäftigung zu bemühen.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 19.08.2022 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) - 30 F 76/22 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 28.04.2022 wird mit folgenden Maßgaben aufrechterhalten: