OLG Oldenburg - Urteil vom 10.05.2005
12 UF 9/05
Normen:
SGB I § 53 ; BeamtVG § 57 ;
Vorinstanzen:
AG Oldenburg - 5 F 1403/04 - 29.12.2004,

Berechtigtes Interesse eines Unterhaltsschuldners an der Feststellung, dass die Unterhaltsberechtigte zur Erstattung von Unterhaltszahlungen verpflichtet ist

OLG Oldenburg, Urteil vom 10.05.2005 - Aktenzeichen 12 UF 9/05

DRsp Nr. 2005/12092

Berechtigtes Interesse eines Unterhaltsschuldners an der Feststellung, dass die Unterhaltsberechtigte zur Erstattung von Unterhaltszahlungen verpflichtet ist

»1. Ein Unterhaltsschuldner hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Unterhaltsberechtigte zur Erstattung von Unterhaltszahlungen verpflichtet ist, sofern sich sein Einkommen gemäß § 57 Abs. 1 BeamtVG deshalb aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs verringert, weil die rückwirkende Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente zu erwarten ist. 2. Der Erstattungsanspruch kann durch eine Abtretung künftiger Nachzahlungsansprüche gesichert werden. Dem steht § 53 Abs. 1 SBG I nicht entgegen.«

Normenkette:

SGB I § 53 ; BeamtVG § 57 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die 1988 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 22. Mai 2002 geschieden.