AG Berlin-Pankow-Weißensee, - Vorinstanzaktenzeichen 15 FH 47/01
Berechtigung des Jugendamts zur außergerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen; Geltendmachung von Einwendungen im vereinfachten Verfahren
KG, Urteil vom 02.08.2001 - Aktenzeichen 16 UF 131/01
DRsp Nr. 2005/7415
Berechtigung des Jugendamts zur außergerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen; Geltendmachung von Einwendungen im vereinfachten Verfahren
1. Die außergerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für den Berechtigten durch das Jugendamt stellt keine unerlaubte Rechtsberatung, sondern erlaubnisfrei Rechtsbetreuung dar.2. Erstmals im Beschwerdeverfahren gegen den Festsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren erhobene Einwendungen sind nicht berücksichtigungsfähig.