Das Ablehnungsgesuch des Vaters und Antragsgegners (Prof. Dr. C2) gegen die Sachverständige Dipl.-Psych. I wird für unbegründet erklärt.
Die Sachverständige wird gemäß § 404a Abs. 1 ZPO angewiesen, bei den mit dem Antragsgegner durchzuführenden Explorationsgesprächen die Anwesenheit einer von ihm mitgebrachten, sich an den Gesprächen nicht beteiligenden Begleitperson in angemessener Hörweite zuzulassen.
Der Hilfsantrag, die Sachverständige zu entpflichten und einen anderen Sachverständigen zu bestellen, wird zurückgewiesen.
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