SchlHOLG - Beschluß vom 30.06.1999
2 W 77/99
Normen:
FGG § 56g § 69e ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1441
OLGReport-Schleswig 2000, 79
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 24.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 143/99
AG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII N 59

Vergütung von Betreuern - Anwendung neuen Rechts

SchlHOLG, Beschluß vom 30.06.1999 - Aktenzeichen 2 W 77/99

DRsp Nr. 1999/10871

Vergütung von Betreuern - Anwendung neuen Rechts

»Vergütungsansprüche von Betreuern aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 richten sich nach den bis dahin geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften. Das Festsetzungsverfahren richtet sich allerdings seit dem 1. Januar 1999 nach den durch das BtÄndG eingeführten neuen Regeln, d.h. u.a., daß die sofortige weitere Beschwerde nur statthaft ist, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Ist die Frage in der Beschwerdeentscheidung nicht behandelt, ist die Zulassung nicht nachholbar.«

Normenkette:

FGG § 56g § 69e ;

Gründe: