Der Beklagte wurde 1962 während der Ehe seiner Mutter mit dem Kläger geboren. Die Ehe endete im Jahre 1973 durch Scheidung. Auf Anfechtungsklage des Klägers stellte das Amtsgericht Bückeburg im März 1977 fest, daß der Beklagte nicht sein eheliches Kind ist. Der Vater des Beklagten ist unbekannt.
Der Kläger hat den einkommens- und vermögenslosen Beklagten auf Rückzahlung der Unterhaltsbeträge in Anspruch genommen, die er nach der Trennung von dessen Mutter von Mai 1973 bis März 1977 an ihn zu Händen der Mutter als seiner damaligen gesetzlichen Vertreterin gezahlt hat. Er hat Rückzahlung von 8.225 DM nebst Zinsen verlangt und hilfsweise die Verurteilung des Beklagten beantragt, ihm Namen und Anschrift des wirklichen Vaters mitzuteilen. Der Kläger hat behauptet, die Mutter des Beklagten wisse seit 1963 oder 1964, daß dieser nicht sein, des Klägers, Kind sei. Der Beklagte hat das bestritten und geltend gemacht, er sei nicht, jedenfalls nicht mehr, bereichert.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger den Zahlungsanspruch weiter.
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