OLG Hamm - Beschluss vom 13.03.2014
6 UF 15/14
Normen:
FamFG § 42;
Vorinstanzen:
AG Delbrück, vom 09.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 190/12

Berichtigung der Entscheidung über den Versorgungungsausgleich wegen nachträglichen Bekanntwerdens weiterer Anrechte

OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2014 - Aktenzeichen 6 UF 15/14

DRsp Nr. 2014/11025

Berichtigung der Entscheidung über den Versorgungungsausgleich wegen nachträglichen Bekanntwerdens weiterer Anrechte

Ist im Verfahren über den Versorgungsausgleich dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung eine Versorgungsanwartschaft nicht bekannt, kommt eine Berichtigung nach § 42 FamFG nicht in Betracht, wenn das Gericht aufgrund der später eingehenden Auskunft des Versorgungsträgers von der Anwartschaft Kenntnis erlangt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Delbrück vom 09.12.2013 (Az. 3 F 190/12) aufgehoben.

Von der Auferlegung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

FamFG § 42;

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Delbrück hat mit Beschluss vom 26.07.2013 die Scheidung der Ehe der Antragstellerin sowie des Antragsgegners ausgesprochen und eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich getroffen.

Mit Schreiben vom 05.08.2013, eingegangen beim Amtsgericht am 06.08.2013, teilte die X AG mit, dass für die Antragstellerin unter der weiteren Versicherungsnummer L9409454 Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung bestehen.