OLG Hamm - Beschluss vom 21.08.2006
15 W 183/05
Normen:
PStG § 47 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 580
OLGReport-Hamm 2007, 84
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 05.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 129/04

Berichtigung des Geburteneintrags eines türkischen Staatsbürgers aus seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht

OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2006 - Aktenzeichen 15 W 183/05

DRsp Nr. 2006/26337

Berichtigung des Geburteneintrags eines türkischen Staatsbürgers aus seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht

Die Berichtigung des Geburteneintrages vom Namen eines in Deutschland geborenen türkischen Staatsbürgers kann nicht deshalb verlangt werden, weil im türkischen Personenstandsregister ein abweichender Name eingetragen wurde. Nach türkischen Recht folgt die Eintragung des dortigen Registers der hier durch das Standesamt ausgestellten Geburtsurkunde. Wegen der hohen Bedeutung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kommt eine Berichtigung des Namens aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nur in Frage, wenn vorher vergeblich ein Namensänderungsverfahren, notfalls auch im Heimatstaat, betrieben wurde.

Normenkette:

PStG § 47 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.)

Der Beteiligte zu 1), der Sohn der Beteiligten zu 2) und 3), ist wie diese türkischer Staatsangehöriger. Er wurde auf eine von dem Beteiligten zu 3) unterzeichnete schriftliche Anzeige hin mit dem Vornamen Inal in das Geburtenbuch eingetragen. Die spätere Eintragung in das türkische Personenstandsregister erfolgte hingegen mit dem Vornamen Inan. Mit diesem Namen wuchs der Beteiligte zu 1) in der Folgezeit auf. U.a. wurde er unter diesem Namen auch schulisch erfasst.