OLG Hamm - Beschluss vom 06.03.2008
15 W 367/07
Normen:
PStG § 47 ; PStG § 49 Abs. 1 Satz 2 ; PStG § 60 Abs. 1 ; PassG § 18 Abs. 1 ; AufenthG § 48 Abs. 2 ; GFK Art. 28 ; StAG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1617a ; BGB § 1626a Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 204
OLGReport-Hamm 2008, 642
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 309/07

Berichtigung des Geburtsbuches; Flüchtlingspass als personenstandsrechtlich ausreichender Identitätsnachweis

OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2008 - Aktenzeichen 15 W 367/07

DRsp Nr. 2008/12650

Berichtigung des Geburtsbuches; "Flüchtlingspass" als personenstandsrechtlich ausreichender Identitätsnachweis

1. Dem nach Art. 28 GFK ausgestellten Flüchtlingsausweis kommt eine Identifikationsfunktion zu. Er hat die Aufgabe, die Identität des Ausweisinhabers anstelle eines Nationalpasses zu bescheinigen, und ersetzt in weitem Umfang einen nationalen Reisepass. Dies gilt auch, wenn die in dem Flüchtlingsausweis enthaltenen Angaben zu den Personalien des Betreffenden lediglich auf eigenen Angaben beruhen. 2. Zum Namensrecht des Kindes.

Normenkette:

PStG § 47 ; PStG § 49 Abs. 1 Satz 2 ; PStG § 60 Abs. 1 ; PassG § 18 Abs. 1 ; AufenthG § 48 Abs. 2 ; GFK Art. 28 ; StAG § 4 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1617a ; BGB § 1626a Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) ist eigenen Angaben zufolge am 30.09.1976 in L/ Provinz K in der Demokratischen Volksrepublik L geboren. Sie besitzt keinen Nationalpass. Ihren Angaben nach waren ihre verheirateten Eltern zwischen 1949 -51 von dem damaligen unter UN - Verwaltung stehenden Gebiet R in die Provinz L - damals B - gekommen.