OLG Köln - Beschluss vom 30.03.2023
14 UF 126/22
Normen:
FamFG § 42 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 312 F 280/21

Berichtigung eines Beschlusses des Familiengerichts zur berufsmäßigen Führung einer Pflegschaft wegen offenbarer Unrichtigkeit

OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2023 - Aktenzeichen 14 UF 126/22

DRsp Nr. 2023/7655

Berichtigung eines Beschlusses des Familiengerichts zur berufsmäßigen Führung einer Pflegschaft wegen offenbarer Unrichtigkeit

Die Bestellung einer Rechtsanwältin als Ergänzungspflegerin ist wegen offenbarer Unrichtigkeit im Sinne von § 42 Abs. 1 FamFG hinsichtlich der berufsmäßigen Führung der Pflegschaft zu berichtigen, wenn diese aus den Gründen des Beschlusses ohne Weiteres hervorgeht.

Tenor

Der am 27.10.2022 erlassene Beschluss des Senats wird in dessen Ziffer 1. wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 42 FamFG dahingehen berichtigt, dass die Ergänzungspflegschaft von Frau Rechtsanwältin G. berufsmäßig geführt wird.

Normenkette:

FamFG § 42 Abs. 1;

Gründe