BayObLG - Beschluß vom 14.10.1999
1Z BR 22/99
Normen:
PStG § 21 Abs. 1 Nr. 2, 45 Abs. 1, § 46a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 47, § 60 ;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 873/98
AG Regensburg UR III 52/98 ,

Berichtigung eines Eintrages im Personenstandsbuch

BayObLG, Beschluß vom 14.10.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 22/99

DRsp Nr. 2000/282

Berichtigung eines Eintrages im Personenstandsbuch

»1. Lehnt der Standesbeamte eine in seine Zuständigkeit fallende (gerichtsfreie) Eintragung im Personenstandsbuch ab, kann er hierzu im Antragsverfahren nach § 45 Abs. 1 PStG angehalten werden; in einem solchen Fall findet das gerichtliche Berichtigungsverfahren gemäß § 47 PStG nicht statt.2. Die Berichtigung eines Eintrages in einem Personenstandsbuch kommt nur dann in Betracht, wenn die Unrichtigkeit feststeht; bei verbleibenden Zweifeln bleibt es bei der bestehenden Eintragung.«

Normenkette:

PStG § 21 Abs. 1 Nr. 2, 45 Abs. 1, § 46a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 47, § 60 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 ist die Tochter der Beteiligten zu 2. Ihre Geburt wurde 1976 in das Geburtenbuch des Standesamts eingetragen. Hierbei ist entsprechend den Angaben in der von der Beteiligten zu 2 unterzeichneten Geburtsanzeige als Beruf der Mutter "Schwesternschülerin" angegeben.

Am 4.5.1998 beantragte die Beteiligte zu 1 beim Standesbeamten, die Berufsbezeichnung der Mutter im Geburtenbuch zu berichtigen; ihre Mutter sei zur Zeit der Geburt nicht Schwesternschülerin, sondern Übersetzerin gewesen. Mit Bescheid vom 26.5.1998 lehnte der Standesbeamte die Berichtigung ab. Aufgrund der von der Mutter unterschriebenen Geburtsanzeige sei davon auszugehen, daß sie zum damaligen Zeitpunkt den angegebenen Beruf auch ausgeübt habe.