I. Die Beteiligte zu 1 ist die Tochter der Beteiligten zu 2. Ihre Geburt wurde 1976 in das Geburtenbuch des Standesamts eingetragen. Hierbei ist entsprechend den Angaben in der von der Beteiligten zu 2 unterzeichneten Geburtsanzeige als Beruf der Mutter "Schwesternschülerin" angegeben.
Am 4.5.1998 beantragte die Beteiligte zu 1 beim Standesbeamten, die Berufsbezeichnung der Mutter im Geburtenbuch zu berichtigen; ihre Mutter sei zur Zeit der Geburt nicht Schwesternschülerin, sondern Übersetzerin gewesen. Mit Bescheid vom 26.5.1998 lehnte der Standesbeamte die Berichtigung ab. Aufgrund der von der Mutter unterschriebenen Geburtsanzeige sei davon auszugehen, daß sie zum damaligen Zeitpunkt den angegebenen Beruf auch ausgeübt habe.
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