OLG Saarbrücken - Beschluss vom 08.12.2014
9 WF 89/14
Normen:
ZPO § 567; ZPO § 319; ZPO § 126; ZPO § 104;
Fundstellen:
NJW 2015, 8
Vorinstanzen:
AG Völklingen, vom 23.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 312/10

Berichtigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.12.2014 - Aktenzeichen 9 WF 89/14

DRsp Nr. 2015/4368

Berichtigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit

1. Hat der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren einen Kostenantrag im eigenen Namen gestellt, sind die Kosten jedoch zu Gunsten des Beteiligten selbst festgesetzt worden, weil das Amtsgericht den Antrag übersehen hat, so kommt eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nicht in Betracht. 2. Berichtigt das Amtsgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss gleichwohl, so kann die Gegenpartei sich nicht darauf berufen, dass sie inzwischen die Kostenerstattungsforderung durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht hat, da dies die Ausnutzung einer rein formalen Rechtsposition darstellt, der der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen steht.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen vom 23. April 2012 - 8 F 312/10 UE - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 900 EUR.

Normenkette:

ZPO § 567; ZPO § 319; ZPO § 126; ZPO § 104;

Gründe: