OLG Hamburg - Beschluss vom 15.09.2023
2 UF 69/23
Normen:
VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
NWB 2024, 712
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, vom 27.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 351 F 26/21

Berücksichtigen einer Anwartschaft der bezugsberechtigten Ehefrau als Vericherungsnehmerin aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag i.R.d. Versorgungsausgleichs

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.09.2023 - Aktenzeichen 2 UF 69/23

DRsp Nr. 2024/335

Berücksichtigen einer Anwartschaft der bezugsberechtigten Ehefrau als Vericherungsnehmerin aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag i.R.d. Versorgungsausgleichs

Ein privater Rentenversicherungsvertrag, deren Versicherungsnehmerin die bezugsberechtigte Ehefrau ist, der aber auf das Leben des gemeinsamen Kindes abgeschlossen ist und als Rentenbeginn das 67.Lebensjahr des Kindes vorsieht, unterfällt nicht dem Versorgungsausgleich, wenn die bezugsberechtigte Ehefrau zum Leistungsbeginn planmäßig 96 Jahre als sein wird.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der L. Lebensversicherung AG wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg Altona vom 27.9.2022 dahingehend abgeändert, dass im Tenor zu Ziff. 2 am Ende folgender Absatz hinzugefügt wird:

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der L. Lebensversicherung AG (ehemals ... Lebensversicherung AG) (Vers Nr. ...) findet nicht statt.

Kosten und Auslagen für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.